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   FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98 E   

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FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98 E (https://dejure.org/2002,12511)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2002 - 18 K 384/98 E (https://dejure.org/2002,12511)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juni 2002 - 18 K 384/98 E (https://dejure.org/2002,12511)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgewiesene Verluste als Aufwendungen mit Betriebsausgabencharakter; Zurechnung von Wirtschaftsgütern dem gewillkürten Betriebsvermögen; Betriebliche Veranlassung von Termingeschäften; Zuordnung von branchenuntypischen Devisentermingeschäften der betriebliche Sphäre; ...

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 2; ; GmbHG § 29 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Devisentermingeschäft; Betriebliche Sphäre; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Anteilsveräußerung; Aufteilung des Gesamtkaufpreises; Abweichung von den Beteiligungsverhältnissen; Gestaltungsmissbrauch - Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Abweichung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Abweichung der Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft vom gesetzlichen Regelfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 63/96

    Devisentermingeschäfte als gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    Die Zuordnung solcher Geschäfte zur betrieblichen Sphäre setzt neben dem eindeutigen Widmungsakt des Steuerpflichtigen voraus, dass die Geschäfte im Zeitpunkt ihrer Widmung zu betrieblichen Zwecken auch objektiv geeignet sind, den Betrieb durch Verstärkung dessen Kapitals zu fördern (BFH-Urteil vom 20.04.1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466).

    Die Anforderungen an die Feststellung der objektiven Eignung des Geschäfts zur Verstärkung des Betriebskapitals müssen deshalb in entsprechendem Maße steigen (BFH-Urteil vom 20.04.1999 a.a.O.).

  • BFH, 08.02.1985 - III R 169/82

    Verwertung von Betriebsprüfungsfeststellungen, denen eine rechtswidrige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    Dies ist zu verneinen, wenn sich ein Verlust aus dem betreffenden Geschäft bereits im Zeitpunkt dessen Widmung zu betrieblichen Zwecken abzeichnet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.02.1985 III R 169/82, BFH/NV 1985, 80 unter 2 B, vom 05.03.1981 IV 74/78, BStBl II 1981, 658 unter 2).

    Denn an der objektiven Eignung eines Geschäfts zur Förderung des Betriebes fehlt es indessen nicht schon allein deshalb, weil es Risiken in sich birgt; denn die mehr oder minder stark ausgeprägte Risikotätigkeit von Geschäften gehört zum Wesen einer jeden unternehmerischen Betätigung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Februar 1985 III R 169/82 BFH/NV 1985, 80).

  • BFH, 08.08.2001 - I R 106/99

    Devisentermingeschäfte einer GmbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    Es ist nämlich Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2001 I R 106/99, BFH/NV 2001, 1678).
  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    Auch Termingeschäfte können betrieblich veranlasst sein, etwa wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen (BFH-Urteil vom 19.02.1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 359).
  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 8/77

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Zustimmung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dann in Betracht kommt, wenn die Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligte sind, vom gesetzlichen Regelfall ( § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbH-Gesetz) abweicht und in einem deutlichen Missverhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile steht (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1981 VIII 8/77, BStBl. II 1982, 248, 250 unter 4.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1988 VIII 511/82, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1989, 292; ebenso Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler Kommentar zur Abgabenordnung, § 42 Anmerkung 151; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage, § 42 AO Tz. 24).
  • BFH, 11.10.1979 - IV R 125/76

    Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können i.d.R. Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 11.10.1979 IV R 125/76, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1980, 40).
  • BFH, 05.03.1981 - IV R 94/78

    Goldtermingeschäft - Personenhandelsgesellschaft - Rückstellung - Verlust aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    Dies ist zu verneinen, wenn sich ein Verlust aus dem betreffenden Geschäft bereits im Zeitpunkt dessen Widmung zu betrieblichen Zwecken abzeichnet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.02.1985 III R 169/82, BFH/NV 1985, 80 unter 2 B, vom 05.03.1981 IV 74/78, BStBl II 1981, 658 unter 2).
  • FG Hessen, 26.05.1977 - VIII 8/77
    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dann in Betracht kommt, wenn die Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligte sind, vom gesetzlichen Regelfall ( § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbH-Gesetz) abweicht und in einem deutlichen Missverhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile steht (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1981 VIII 8/77, BStBl. II 1982, 248, 250 unter 4.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1988 VIII 511/82, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1989, 292; ebenso Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler Kommentar zur Abgabenordnung, § 42 Anmerkung 151; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage, § 42 AO Tz. 24).
  • FG München, 13.07.1978 - IV 73/78
    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    Dies ist zu verneinen, wenn sich ein Verlust aus dem betreffenden Geschäft bereits im Zeitpunkt dessen Widmung zu betrieblichen Zwecken abzeichnet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.02.1985 III R 169/82, BFH/NV 1985, 80 unter 2 B, vom 05.03.1981 IV 74/78, BStBl II 1981, 658 unter 2).
  • FG Baden-Württemberg, 11.02.1988 - VIII 511/82
    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2002 - 18 K 384/98
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dann in Betracht kommt, wenn die Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligte sind, vom gesetzlichen Regelfall ( § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbH-Gesetz) abweicht und in einem deutlichen Missverhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile steht (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1981 VIII 8/77, BStBl. II 1982, 248, 250 unter 4.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1988 VIII 511/82, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1989, 292; ebenso Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler Kommentar zur Abgabenordnung, § 42 Anmerkung 151; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage, § 42 AO Tz. 24).
  • FG München, 22.04.2013 - 7 K 2604/10

    Veräußerung von GmbH-Anteilen durch zwei Ehegatten-Gesellschafter, von denen nur

    Auch der BFH (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2005 VIII B 185/02, BFH/NV 2005, 1258) hat in einer vergleichbaren Fallkonstellation die Auffassung der Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2002 18 K 384/98 E - juris - ) betätigt, dass der dem wesentlich beteiligten Gesellschafter aus der Veräußerung eines Geschäftsanteils zurechenbare Erlös durch die Vereinbarung eines unangemessen niedrigen Teilkaufpreises nicht gemindert werden kann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sämtliche Geschäftsanteile der Familien-GmbH in einem einheitlichen Vorgang zu einem einheitlichen Gesamtkaufpreis veräußert worden sind.
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